Häufig haben Grundstücke keinen Straßenanschluss oder die Straße liegt an einer ungünstigen Seite an. Der Eigentümer ist dann darauf angewiesen, ein fremdes Grundstück zum Durchgang oder zur Durchfahrt zu nutzen. Hierfür können Wegerechte vereinbart werden. Teilweise hat der Eigentümer auch einen Anspruch gegen seinen Nachbarn auf Gewährung eines Wegerechts.
Rechtsanwalt Häntzschel berät Sie bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Wegerechten, prüft in Ihrem Interesse Verträge und setzt Entschädigungsansprüche gegen den Nachbarn durch. Außerdem hilft er Ihnen bei der Vereinbarung von Dienstbarkeiten.